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   BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B   

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BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B (https://dejure.org/2008,68448)
BSG, Entscheidung vom 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B (https://dejure.org/2008,68448)
BSG, Entscheidung vom 10. März 2008 - B 8 SO 46/07 B (https://dejure.org/2008,68448)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Koblenz - S 2 SO 83/05
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 3 SO 14/06
  • BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B
 
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  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B
    Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, muss bei anwaltlicher Vertretung im Berufungsverfahren aufzeigen, dass der Beweisantrag protokolliert und im Urteilstatbestand aufgeführt ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20; SozR 1500 § 160 Nr. 64 S 68).
  • BSG, 24.11.1988 - 9 BV 39/88

    Revision - Amtsermittlungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B
    Die "Warnfunktion" eines förmlichen Beweisantritts (hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 67 S 73) fehlt, wenn - was von dem Kläger noch nicht einmal behauptet wird - ein Beweisantrag lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten ist, in der mündlichen Verhandlung aber nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wird.
  • BSG, 15.02.1988 - 9a BV 196/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beweisantrag - Mündlich - Fehlende Begründung

    Auszug aus BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B
    Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, muss bei anwaltlicher Vertretung im Berufungsverfahren aufzeigen, dass der Beweisantrag protokolliert und im Urteilstatbestand aufgeführt ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20; SozR 1500 § 160 Nr. 64 S 68).
  • BSG, 24.03.1976 - 9 BV 214/75

    Verfahrensmangel - Formgerechte Bezeichnung - Nicht gehörter Zeuge

    Auszug aus BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Bezeichnung eines derartigen Verfahrensmangels erforderlich: (1.) die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3.) die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (4.) die Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweiswürdigung von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR § 160 Nr. 5 S 5 und Nr. 35 S 32; SozR 1500 § 160a Nr. 24 S 30 und Nr. 34 S 50; BSG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - B 7a AL 146/05 B - RdNr 8).
  • BSG, 08.06.2001 - B 12 KR 8/01 B

    Formerfordernisse für die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden

    Auszug aus BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B
    6 Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus Anlagen zur Beschwerdebegründung dasjenige Vorbringen herauszusuchen, das für die Begründung geeignet sein könnte (BSG, Beschluss vom 8. Juni 2001 - B 12 KR 8/01 B - RdNr 4).
  • BSG, 06.11.2000 - B 11 AL 163/00 B

    Darlegung und Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus BSG, 10.03.2008 - B 8 SO 46/07 B
    Hierfür genügt neben dem behaupteten Verstoß gegen § 103 SGG nicht die bloße Einreichung mehrerer von dem nicht postulationsfähigen Revisionskläger gefertigter Schreiben und die Erklärung, dass diese zur "weiteren Beschwerdebegründung" überreicht werden (vgl: BSG SozR 1500 § 160 Nr. 44 S 41 f mwN; BSG, Beschluss vom 6. November 2000 - B 11 AL 163/00 B - RdNr 5).
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